Satzung der Hans-Momsen-Gesellschaft e.V.

Neufassung vom 01. 08. 2022


 

 

§ 1 Sitz der Gesellschaft

(1)  Die Gesellschaft ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Fahretoft (Gemeinde Dagebüll) und führt den Namen „Hans-Momsen-Gesellschaft e.V.“

 

(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

(1)  Die Gesellschaft will das Andenken an den friesischen Landmesser und Mathematiker Hans Momsen bewahren, sein Leben und Werk wissenschaftlich erforschen und die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich machen. Sie hat das früher von Hans Momsen in Fahretoft bewohnte Haus erworben, will es erhalten und für ihre Zwecke nutzen.

 

(1)  Der Vereinszweck soll insbesondere erfüllt werden durch

a.    Ausstellungen über sein Leben und Werk,

b.    Herausgabe von Informationsschriften über die Forschungsergebnisse,

c.    Seminare über die kulturgeschichtliche Bedeutung Hans Momsens,

d.    Projekte für Kinder und Jugendliche, um sie durch sein Beispiel zu eigenständigem Lernen und Handeln zu führen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit der Gesellschaft

(1)  Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)  Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied darf aus ihren Mitteln Zuwendungen erhalten, die über den Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen hinausgehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Über den  schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Sollte das Mitglied sich nicht für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichten, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen, ist der Beitrag bis spätestens 31.1. des laufenden Jahres fällig. Ist der Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet, ruhen bis zum Zahlungseingang die Mitgliedsrechte.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Bewerbenden Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig  entscheidet.

 

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

(3)   Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Mitgliedern ist  Fahretoft (Gemeinde Dagebüll).

 

§ 5 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan, sie entscheidet über

-       die Grundsätze der Vereinsarbeit,

-       die Höhe der Mitgliedsbeiträge ,

-       die Entlastung des Vorstandes einschließlich des Kassenwarts,

-       Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer, jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren, diese bleiben so lange  im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die erste Wahl von 2. Vorsitzenden und Kassenwart erfolgt nur für 2 Jahre. Eine Ersatzwahl findet nur bis zum Ablauf der Wahlperiode des zu ersetzenden Vorstandsmitgliedes statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden  Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand  bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und  können nur einmal wiedergewählt werden.

(3)     Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderes Mitglied vertreten lassen, dazu müssen sie die Vollmacht schriftlich dem Vorstand mitteilen. Jedes Mitglied kann maximal 3 Mitglieder vertreten.

 

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

-       dem Ersten Vorsitzenden,

-       dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

-       dem Kassenwart,

-       dem Schriftführer

-       sowie höchstens drei Beisitzern.

 

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2., Vorsitzende und der Kassenwart. Es gilt das Vier-Augen-Prinzip. Zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

(3)   Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand führt die Gesellschaft und trifft die zur Erfüllung ihres Zweckes notwendigen Entscheidungen. Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder bei seiner Verhinderung von einem anderen bei der Versammlung anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Im Einzelfall kann der Vorstand anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren schriftlich erfolgt.

 

 

(2)  Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über das Ergebnis seiner Arbeit, die finanzielle Situation der Gesellschaft und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu berichten ist. Hierzu sind die Mitglieder einzeln mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch mit Absendung z.B. einer E-Mail erfüllt. Der Fristenablauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung z.B. einer  E-Mail.  Anträge zur Tagesordnung sind vor Beginn der Sitzung zu verlesen.

 

(3)  Jedes Mitglied kann schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können  zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

(4)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder 25% der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

 

§ 9  Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und durch Vollmacht vertretene Mitglieder gefasst, sofern nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

 

(2)  Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie den Mitgliedern in ihrem wesentlichen Inhalt mit der fristgerechten Einladung und der Tagesordnung mitgeteilt worden sind. Sie bedürfen der Zustimmung von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10 Auflösung der Gesellschaft

(1)  Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn der Antrag auf Auflösung allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung mit einer Stellungnahme des Vorstandes zugegangen ist. Bei der Abstimmung ist schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder zulässig. Der Beschluss ist wirksam, wenn mindestens Dreiviertel der anwesenden und der schriftlich abstimmenden Mitglieder für die Auflösung gestimmt haben.

 

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins    an die Gemeinde Dagebüll, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder            kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 Im Falle der Auflösung ist der letzte gewählte Vorstand Liquidator.

 

 

§ 11 Inkrafttreten                                                                                                                                              Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.08.2021 in Risum-Lindholm, mit Änderungen      in Fahretoft am 11. 06. 2022, beschlossen und tritt mit Genehmigung durch das Amtsgericht Flensburg        und Registrierung im Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die am 31.08.2007          beschlossene Satzung mit Ergänzungen vom 03.11.2007 außer Kraft.

 

 

Gerd Vahder                                                             Heinz Hansen

Vorsitzender                                                              Kassenwart

 

 

Hinweis:

Die von der Mitgliederversammlung am 14.08.2021 und  am 11.06.2022 beschlossenen Satzungsänderungen wurden am 01.08.2022 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen und gelten damit gleichzeitig als genehmigt.

Kontakt

Hans-Momsen-Gesellschaft e.V.

Gabrielswarft 5

25899 Fahretoft

 

 

Ansprechpartner:  

Gerd Vahder

Dorfstr. 10 

25923 Braderup

Telefon  +49 4663  1346

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